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Freistellungsbescheid

Die AGIM ist eine Organisation, die sich im Rahmen der Menschenrechtsarbeit der politischen und kulturellen Unterstützung indianischer Völker widmet. Wir sind als Menschenrechtsorganisation als gemeinnützig anerkannt. Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes München für Körperschaften sorgt dafür, daß Ihre Spenden und Beiträge voll von Ihrer Steuer absetzbar sind.

Zusammenfassung

Mit diesem Bescheid erklärt das Finanzamt, daß die Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V. von der Körperschaftssteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit ist, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Sie ist daher berechtigt, Spendenquittungen auszustellen, weil sie den allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck der Völkerverständigung fördert. Auch Mitgliedsbeiträge sind wie Spenden voll von der Steuer abziehbar nach § 10b EStG, § 9 Nr. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG.


Finanzamt München für Körperschaften

Finanzamt für Körperschaften, 80275 München

An den Verein
Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V.
c/o Herrn Ludwig Seiller
Frohschammerstr. 14

80807 München

Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Tel. (089) 5995-02
Ihre Nachricht vom Unser Antwortzeichen Durchwahl: Bearbeiter(in): Zimmer Datum
143 / 842 / 14068 7165 Frau Covan 2126 10.08.2001

Freistellungsbescheid

zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000

A. Feststellungen

Die Körperschaft Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V., Frohschammerstr. 14, 80807 München ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

B. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Freistellungsbescheid ist der Einspruch gegeben. Der Rechtsbehelf ist beim obengenannten Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erkIären.

Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem lhnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Dienstgebäude Öffnungszeiten Kreditinstitut Konto-Nr. Bankleitzahl
Meiserstraße 4 Mo, Di, Do, Fr 8.00 - 12.00 Uhr Landeszentralbank München 700 015 06 700 00 00
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Stadtsparkasse München 175 125 701 500 00
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(089) 595-7777 poststelle@fa-m-koe.bayern.de Stachus, Königsplatz, Ottostraße


[Freistellungsbescheid]

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