Freistellungsbescheid
Die AGIM ist eine Organisation, die sich im Rahmen der Menschenrechtsarbeit der politischen und kulturellen Unterstützung indianischer Völker widmet. Wir sind als Menschenrechtsorganisation als gemeinnützig anerkannt. Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes München für Körperschaften sorgt dafür, daß Ihre Spenden und Beiträge voll von Ihrer Steuer absetzbar sind.
Zusammenfassung
Mit diesem Bescheid erklärt das Finanzamt, daß die Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V. von der Körperschaftssteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit ist, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Sie ist daher berechtigt, Spendenquittungen auszustellen, weil sie den allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck der Völkerverständigung fördert. Auch Mitgliedsbeiträge sind wie Spenden voll von der Steuer abziehbar nach § 10b EStG, § 9 Nr. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG.
Finanzamt München für Körperschaften
Finanzamt für Körperschaften, 80275 München
An den Verein
Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V.
c/o Herrn Ludwig Seiller
Frohschammerstr. 14
80807 München
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143 / 842 / 14068
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7165
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Frau Covan
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2126
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10.08.2001
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Freistellungsbescheid
zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000
A. Feststellungen
Die Körperschaft Aktionsgruppe Indianer & Menschenrechte e.V., Frohschammerstr. 14, 80807 München ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
B. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Freistellungsbescheid ist der Einspruch gegeben. Der Rechtsbehelf ist beim obengenannten Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erkIären.
Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem lhnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
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